Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg

QualiVO allg Verw

§ 5 Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/5#abs-1 (1) Der Aufstieg dauert mindestens 14 Monate und umfasst die Qualifizierung mit einem Einführungslehrgang und einer exemplarischen praktischen Einweisung gemäß § 6 sowie den Aufstiegslehrgang gemäß § 7 mit abschließender Aufstiegsprüfung gemäß § 8.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/5#abs-2 (2) Die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen fachtheoretischen Kompetenzen werden in den beiden Lehrgängen nach Absatz 1 in einem Umfang von insgesamt mindestens 750 Unterrichtsstunden vermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/5#abs-3 (3) In beiden Lehrgängen ist Unterricht insbesondere in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Fächern durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20allg%20Verw/5#abs-4 (4) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lernzielkatalog. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.

§ 4 § 6